Das Homeoffice Dilemma

Das Homeoffice Dilemma

…und wieder als Arbeitgeber vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allein gelassen.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS wird folgende Definition zum Homeoffice verwendet. Wobei nicht zu Ende geklärt ist, wie diese Definition zu Stande gekommen ist, oder das BMAS es einfach bestimmt hat.

Unter 2.2 wird Homeoffice als Form mobiler Arbeit definiert und ergänzt durch folgende Formulierung:

Im Absatz 1 wird mobiles Arbeiten als eine Arbeitsform beschrieben, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung, pers. Anm. diese Formulierung der eigenen Wohnung wird in der ArbStättV nicht verwendet) tätig werden.

Im Abs. 3 wird Homeoffice als eine Form des mobilen Arbeitens beschrieben. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein. (Auch diese Regelung wird in der ArbStättV verwendet. Wenn es zu einer Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekommen ist, dann wird in der ArbStättV von einem Telearbeitsplatz gesprochen.)

Aber im Abs. 4 wird hingewiesen, dass Regelungen zur Telearbeit unberührt bleiben.

In dieser Arbeitsschutzregel wird aber unter 4.2.4 Homeoffice noch auf Folgendes hingewiesen:

Im Absatz 2 wird weiter geregelt, dass auch für Arbeiten im Homeoffice das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz gelten. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen zu unterweisen.

Das Arbeitsschutzgesetz beschreibt in den §§ 3 und 4, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat.

Für mich stellt sich die Frage wie kann das BMAS auf der eine Seite das Homeoffice als mobile Arbeit definieren und auf der anderen Seite aber auf Ergonomie, die korrekte Bildschirmposition und möglichst auf eine separate Tastatur und Maus hinweisen. Genau diese Vorgaben gehen aus der Arbeitsstättenverordnung hervor.

Genau in diesem Spagat lässt der Gesetzgeber die Arbeitgeber wieder allein. Wir sehen unseren Auftrag darin, Unternehmen und die Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen, wie dieser Spagat zu bewältigen ist.

 

 

Autor: Gottfried Wimmer, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

https://www.aswimmer.com